Nagora components Audiotechnik

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Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltung

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.

3. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.

Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen.

4. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

Wird der Versand aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle stehen die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.

Der Verkäufer versichert die Ware für den Käufer auf Kosten des Käufers, wenn dies im Auftrag/in der Rechnung explizit ausgeworfen ist. Der Käufer kann sich die Ansprüche aus der Versicherung bei Vorgehen u.a. gemäß ADSP im Bedarfsfall abtreten lassen.  Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt dem Verkäufer und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 

5. Verpackung

Die Verpackung wird nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen.

6. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich stets inklusiv Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderen gesetzlichen Abgaben im Lieferland. Transportkosten und ggf. Transportversicherung sind im Preis nicht enthalten.

Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, Änderungen der Kosten für z.B. Löhne, Werkstoffe, Wechselkursschwankungen und oder Energie etc. eintreten, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Mit der Bekanntgabe der neuen Preise verlieren alle vorhergenannten Preise ihre Gültigkeit.

Bei Zahlungsverzug sind Zinsen, in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.

Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.

7. Eigentumsvorbehalt

a.) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder  sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

b.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

c.) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

d.) Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

e.) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

f.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die vorgenannten ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, nicht nur vorübergehend, um mehr als 20% übersteigt.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

a.) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

c.) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

d.) Nach Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich ausgeübt werden.

e.) Eine Nachbesserung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn dreimalige Reparaturanstrengungen in Bezug auf die identische Fehlerursache oder Ersatzlieferungen nach jeweiliger angemessener Reparaturzeitzubilligung und ordnungsgemäßer schriftlicher Fristsetzung gefolgt durch eine angemessene Nachfrist von mindestens einer Woche mit Ablehnungsandrohung hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes fehlschlagen.

f.) Die Einsendung der beanstandeten Ware an den Verkäufer muss in Original- oder fachgerechter Verpackung erfolgen. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

g.) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

h.) Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem Servicezentrum vorgenommen werden. Die bei diesem anfallenden Nachbesserungsaufwendungen werden bei einem berechtigten Gewährleistungsanspruch nach Bekanntgabe und der Vorlage entsprechender Nachweise von uns direkt erstattet. Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, ist der Verkäufer berechtigt, alle Aufwendungen, zumindest die Verwaltungspauschale in Höhe von € 40,- pro Teil, ersetzt zu verlangen. 

i.) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.

Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

10 Rücklieferungen

Alle Rücklieferungen, die nach der vorherigen Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und kosten des Absenders. Die Sendungen müssen uns frei erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder mit sonstigen Nebenkosten erfolgt, werden nicht angenommen. Ware, welche ungerechtfertigt zurückgesandt wird, wird wieder zurückgestellt und mit einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 20,- berechnet.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gehört nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden, ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.

Der Verkäufer ist in jedem Fall berechtigt, den Käufer in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.


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