Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Geltung
Nachstehende
Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der
Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht
nochmals darauf hingewiesen wird.
2.
Angebot und Abschluss
Angebote
sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich
erwähnt ist. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des
Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder
Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
3.
Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung
Lieferfristen
und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei
denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des
Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer
die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder
innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der
Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten.
Lieferfristen
verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit
seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in
Verzug ist.
Verzug
und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) hat der
Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine
Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein
Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den
gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu
leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender
Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5%
vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung
gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
Für
durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer in keinem Falle
einzustehen.
4.
Versand und Gefahrübergang
Versandweg
und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl des
Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und
Kosten des Käufers versichert.
Wird
der Versand aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem
Falle stehen die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand
gleich.
Im
übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an
einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
Der
Verkäufer versichert die Ware für den Käufer auf
Kosten des Käufers, wenn dies im Auftrag/in der Rechnung
explizit ausgeworfen ist. Der Käufer kann sich die Ansprüche
aus der Versicherung bei Vorgehen u.a. gemäß ADSP im
Bedarfsfall abtreten lassen. Sichtbare Mengendifferenzen
müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen
innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt dem Verkäufer und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme
der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für
Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
5.
Verpackung
Die
Verpackung wird nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen.
6.
Preise und Zahlung
Die
Preise verstehen sich stets inklusiv Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe und anderen gesetzlichen Abgaben im
Lieferland. Transportkosten und ggf. Transportversicherung sind im
Preis nicht enthalten.
Für
alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme
ausdrücklich vorbehalten. Unseren Preisen liegen die
gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollten aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, Änderungen
der Kosten für z.B. Löhne, Werkstoffe,
Wechselkursschwankungen und oder Energie etc. eintreten, so sind
wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Mit der
Bekanntgabe der neuen Preise verlieren alle vorhergenannten Preise
ihre Gültigkeit.
Bei
Zahlungsverzug sind Zinsen, in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der
Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem Käufer nicht zu.
Zahlungen
an Angestellte oder Reisevertreter dürfen nur geleistet
werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.
7.
Eigentumsvorbehalt
a.)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor,
bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich
schriftlich erklärt.
b.)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
c.)
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der
Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie
folgt auf den Verkäufer übergehen:
d.)
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle
Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Verkäufer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des
Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten.
e.)
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den
Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der
Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer
dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die
Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
f.)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die vorgenannten ihm
zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr realisierbarer
Wert die zu sichernden Forderungen, nicht nur vorübergehend,
um mehr als 20% übersteigt.
8.
Mängelrüge und Gewährleistung
Für
Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
a.)
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b)
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c.)
Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder
Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt
die Gewährleistung.
d.)
Nach Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der
Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern. Dieses
Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich ausgeübt
werden.
e.)
Eine Nachbesserung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn dreimalige
Reparaturanstrengungen in Bezug auf die identische Fehlerursache
oder Ersatzlieferungen nach jeweiliger angemessener
Reparaturzeitzubilligung und ordnungsgemäßer
schriftlicher Fristsetzung gefolgt durch eine angemessene
Nachfrist von mindestens einer Woche mit Ablehnungsandrohung
hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes fehlschlagen.
f.)
Die Einsendung der beanstandeten Ware an den Verkäufer muss
in Original- oder fachgerechter Verpackung erfolgen. Durch etwa
seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
g.)
Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen,
Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt 3 Monate. Sie
läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand und soweit
dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche
gegen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die
Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der
Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen,
Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden für
diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich
betrieben werden können.
h.)
Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem
Servicezentrum vorgenommen werden. Die bei diesem anfallenden
Nachbesserungsaufwendungen werden bei einem berechtigten
Gewährleistungsanspruch nach Bekanntgabe und der Vorlage
entsprechender Nachweise von uns direkt erstattet. Liegt ein
Gewährleistungsfall nicht vor, ist der Verkäufer
berechtigt, alle Aufwendungen, zumindest die Verwaltungspauschale
in Höhe von € 40,- pro Teil, ersetzt zu verlangen.
i.)
Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein
Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck
verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
9.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die
Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach
den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner
Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für
den Käufer entsprechend.
Diese
Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch
den Käufer.
10
Rücklieferungen
Alle
Rücklieferungen, die nach der vorherigen Zustimmung durch uns
vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und kosten des Absenders.
Die Sendungen müssen uns frei erreichen. Rücksendungen,
deren Zustellung unfrei oder mit sonstigen Nebenkosten erfolgt,
werden nicht angenommen. Ware, welche ungerechtfertigt
zurückgesandt wird, wird wieder zurückgestellt und mit
einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 20,-
berechnet.
11.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ist
der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gehört
nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten
Gewerbetreibenden, ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort und
Gerichtsstand München vereinbart.
Der
Verkäufer ist in jedem Fall berechtigt, den Käufer in
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden innerdeutschen Recht.
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